Statuten des Schwimmklubs Zollikon
Zweck
Der am 9.April 1965 gegründete Schwimmklub Zollikon (SKZ) ist ein
Verein im Sinne von Art. 60ff ZKB. Er bezweckt die Förderung und Pflege
des Schwimmwesens, insbesondere die sportliche Ausbildung seiner Mitglieder
im Schwimmen, Wasserball und Rettungsschwimmen sowie die Pflege der Kameradschaft
und Geselligkeit. Der Verein ist weltanschaulich neutral und Mitglied
des Schweizerischen Schwimmverbandes.
Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Präsidenten und mindestens
vier weiteren Mitgliedern.
Generalversammlung
Die Generalversammlung wird mindestens einmal jährlich einberufen.
Jugendliche unter 16 Jahren haben kein Stimmrecht, können sich jedoch
an der GV durch einen Elternteil vertreten lassen.
Mitglieder
Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand. Die Mitgliedschaft
kann als Aktivmitglied oder als Gönnermitglied erworben werden.
Der Austritt eines Mitglieds kann jederzeit schriftlich an ein Mitglied des
Vorstands erfolgen.
Beiträge
Über die Höhe der Jahresbeiträge beschliesst die Generalversammlung.
Der maximale Jahresbeitrag kann 500 Schweizer Franken nicht übersteigen.
Kasse
Die Kasse wird von einem Mitglied des Vorstandes geführt.
Revision
Die Revisoren werden von der Generalversammlung gewählt.
Versicherung
Jedes Mitglied hat sich gegen Unfall zu versichern. Der SKZ übernimmt
keine Haftung.
Klubauflösung
Die Generalversammlung kann mit einer Zweidrittelsmehrheit die Auflösung
des Klubs beschliessen. Das Vermögen des Klubs wird im Falle der Auflösung
zu gleichen Teilen unter den Mitgliedern aufgeteilt.
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