Statuten des Schwimmklubs Zollikon

Zweck

Der am 9.April 1965 gegründete Schwimmklub Zollikon (SKZ) ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZKB. Er bezweckt die Förderung und Pflege des Schwimmwesens, insbesondere die sportliche Ausbildung seiner Mitglieder im Schwimmen, Wasserball und Rettungsschwimmen sowie die Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit. Der Verein ist weltanschaulich neutral und Mitglied des Schweizerischen Schwimmverbandes.

Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Präsidenten und mindestens vier weiteren Mitgliedern.

Generalversammlung

Die Generalversammlung wird mindestens einmal jährlich einberufen. Jugendliche unter 16 Jahren haben kein Stimmrecht, können sich jedoch an der GV durch einen Elternteil vertreten lassen.

Mitglieder

Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand. Die Mitgliedschaft kann als Aktivmitglied oder als Gönnermitglied erworben werden.
Der Austritt eines Mitglieds kann jederzeit schriftlich an ein Mitglied des Vorstands erfolgen.

Beiträge

Über die Höhe der Jahresbeiträge beschliesst die Generalversammlung. Der maximale Jahresbeitrag kann 500 Schweizer Franken nicht übersteigen.

Kasse

Die Kasse wird von einem Mitglied des Vorstandes geführt.

Revision

Die Revisoren werden von der Generalversammlung gewählt.

Versicherung

Jedes Mitglied hat sich gegen Unfall zu versichern. Der SKZ übernimmt keine Haftung.

Klubauflösung

Die Generalversammlung kann mit einer Zweidrittelsmehrheit die Auflösung des Klubs beschliessen. Das Vermögen des Klubs wird im Falle der Auflösung zu gleichen Teilen unter den Mitgliedern aufgeteilt.

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